§ 4
Kundmachung von Normen, Leitlinien und
technischen Bestimmungen
(1) Die Landesregierung hat den Gegenstand und die Fundstellen der für Bauprodukte maßgebenden nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden, und anerkannten nationalen Normen, der Leitlinien für eine europäische technische Zulassung sowie der in die Baustoffliste ÖA aufgenommenen nationalen technischen Bestimmungen im Boten für Tirol kundzumachen.
(2) Die Normen, Leitlinien und nationalen technischen Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In der Kundmachung ist auf diese Auflegung sowie auf die Auflegung der Baustofflisten ÖE und ÖA (§ 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 4) hinzuweisen.
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