§ 4
Sachliche Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist in erster Instanz das Amt der Tiroler Landesregierung und in zweiter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig.
(2) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) sachlich zuständig.
(3) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist in erster Instanz der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister, und in zweiter Instanz die Berufungskommission in Abgabensachen (§ 5) sachlich zuständig. Die Entscheidungen der Berufungskommission in Abgabensachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wird für zulässig erklärt.
(4) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
