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§ 4 SVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

§ 4.

(1) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210634

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