Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftsinformatik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009566
Dokumentnummer
NOR12125719
alte Dokumentnummer
N7199442308J
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