Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 bzw. § 3 Abs. 4 Z 5 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Soziologie wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kenntnis nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009560
Dokumentnummer
NOR12125083
alte Dokumentnummer
N7199331244J
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