§ 4 Studienordnung Kunstgeschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 4.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Wochenstunden, sofern Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Einführung in die Kunstgeschichte, insbesondere

methodische, terminologische und technologische

Grundbegriffe .................................... 6 - 10

b) Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich

Österreichischer Kunstgeschichte) ................ 6 - 10

c) Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich

Österreichischer Kunstgeschichte) ................ 8 - 14

d) nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere

Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß lit. b

oder lit. c ...................................... 6 - 14

(2) Der Studienplan kann überdies Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Forderung der Lehrziele der Studienrichtung Kunstgeschichte als Freifächer empfohlen wird, vorsehen (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß bis zu 10 Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 lit. d und aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes schon im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden können.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009985

Dokumentnummer

NOR12125921

alte Dokumentnummer

N7199548876J

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