Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Besondere Voraussetzungen
§ 4.
(1) Vor Inskription des ersten Semesters ist der Nachweis künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse auf vokalem, instrumentalem und musiktheoretischem Gebiet sowie durch einen Hörtest vor der zuständigen akademischen Behörde (Abs. 2) zu erbringen.
(2) Das zuständige Abteilungskollegium (§ 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) hat durch Bescheid festzustellen, ob der Bewerber die besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt hat. Die Übertragung dieser Aufgaben an eine Kommission (§ 27 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009381
Dokumentnummer
NOR12119755
alte Dokumentnummer
N7197433431L
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