§ 4 Studienordnung für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Besondere Voraussetzungen

§ 4.

(1) Vor Inskription des ersten Semesters ist der Nachweis künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse auf vokalem, instrumentalem und musiktheoretischem Gebiet sowie durch einen Hörtest vor der zuständigen akademischen Behörde (Abs. 2) zu erbringen.

(2) Das zuständige Abteilungskollegium (§ 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) hat durch Bescheid festzustellen, ob der Bewerber die besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt hat. Die Übertragung dieser Aufgaben an eine Kommission (§ 27 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119755

alte Dokumentnummer

N7197433431L

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