Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung
§ 4.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus Einführung in das Arabische und Persische.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009468
Dokumentnummer
NOR12120356
alte Dokumentnummer
N7197811865I
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