Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Besondere Voraussetzungen
§ 4.
(1) Die aus Latein bzw. Griechisch abzulegenden Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bzw. § 5 Abs. 1 UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die die Voraussetzungen für die Inskription des dritten bzw. fünften einrechenbaren Semesters bilden, können gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.
(2) Ergänzungsprüfungen sind mündlich abzulegen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreis der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009383
Dokumentnummer
NOR12119587
alte Dokumentnummer
N7197411920I
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