§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) In den Studienzweigen der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 60 bis 68 Wochenstunden aus den in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind während des ersten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Geschichte des Sports (der Leibesübungen) und

Organisation des Sports, einschließlich

pädagogischer, psychologischer und

soziologischer Grundlagen ..................... 6- 8

b) Biologische Grundlagen des Sports

(der Leibesübungen) (funktionelle Anatomie,

Physiologie der Leibesübungen,

Leistungsphysiologie) ......................... 9-11

c) 1. nach Maßgabe des Studienplanes unter

Bedachtnahme auf die an der betreffenden

Universität vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen

aa) Spezielle Methodik der Übungsgebiete

(mit besonderer Berücksichtigung der

Speziellen Trainingslehre)

oder

bb) Allgemeine Bewegungslehre

(einschließlich Biomechanik der

Leibesübungen)

2. Spezielle Bewegungslehre der gewählten

Übungsgebiete

3. Allgemeine Methodik des Sports

(der Leibesübungen) ........................ 42-47

Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den

gemäß Z 1 bis 3 zu inskribierenden

Wochenstunden mindestens 15 Wochenstunden

theoretische Lehrveranstaltungen und

mindestens 20 Wochenstunden praktische

Lehrveranstaltungen umfassen.

d) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein im § 1

Abs. 4 angeführtes Fach oder ein anderes

Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, das,

wurde der Studienzweig Sportwissenschaften als

erste Studienrichtung gewählt, der Vermittlung

der Grundlagen des bei der zweiten

Diplomprüfung gemäß § 7 Abs. 4 lit. e zu

wählenden Faches dient ........................ 3- 6

Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)

sind während des ersten Studienabschnittes aus folgenden Pflicht- und

Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Theorie der Leibeserziehung ................... 2- 4

b) Biologische Grundlagen der Leibesübungen

(des Sports) (funktionelle Anatomie,

Sonderturnen, Physiologie der Leibesübungen) .. 8-10

c) nach Maßgabe des Studienplanes unter

Bedachtnahme auf die an der betreffenden

Universität vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen

1. Spezielle Bewegungslehre und Methodik der

Übungsgebiete (einschließlich Biomechanik

der Leibesübungen) oder

2. Allgemeine Bewegungslehre (mit besonderer

Berücksichtigung der Speziellen

Trainingslehre) ............................ 4

d) Allgemeine Methodik der Leibesübungen ......... 2

e) Historische Grundlagen der Leibeserziehung .... 2

f) Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl des

ordentlichen Hörers aus den unter lit. a bis d

genannten Fächern ............................. 8-10

g) Praktische Lehrveranstaltungen aus den

Grundfächern der Leibesübungen an höheren

Schulen ....................................... 28-32

h) Weitere praktische Lehrveranstaltungen nach

Wahl des ordentlichen Hörers aus Leibesübungen

unter Berücksichtigung der Leibesübungen an

höheren Schulen ............................... 4- 8

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 4 lit. a bis d beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. a bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu

10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(5) Die in § 7 Abs. 4 lit. f beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. k vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die jeweilige Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Sportwissenschaften haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009477

Dokumentnummer

NOR12120451

alte Dokumentnummer

N7197831519L

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