Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt insgesamt zwischen 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Grundlagen des philologischen Arbeitens
auf dem Gebiet der Skandinavistik 6
b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder
Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 14
c) ältere skandinavische Literatur- und
Sprachwissenschaft 4- 6
d) neuere skandinavische Literatur- und
Sprachwissenschaft 6- 8
e) Landeskunde 2
f) nach Wahl des ordentliches Hörers eine
Lehrveranstaltung aus einem der folgenden
Fächer:
1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche
Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,
die für die skandinavische Sprach- oder
Literaturwissenschaft von Bedeutung sind
2. Überregionale Kultur- und Landeskunde
Skandinaviens oder Landeskunde eines
weiteren skandinavischen Landes
3. Germanische Altertumskunde (einschließlich
älterer skandinavischer Sprach- oder
Literaturwissenschaft)
4. Ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 2
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer empfehlen.
(3) Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 lit. e bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
Schlagworte
Pflichtfach, Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Kulturkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009803
Dokumentnummer
NOR12123762
alte Dokumentnummer
N7199218315J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
