§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.3.1983

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 4.

(1) Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen des Studiums zu vermitteln. Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung und wissenschaftlichen Berufsvorbildung.

Schlagworte

Publizistikwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121062

alte Dokumentnummer

N7198320116J

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