§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) In der Studienrichtung Pädagogik sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 40 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Theorie der Erziehung und Bildung

einschließlich Problemgeschichte der

Pädagogik .................................... 13

b) Allgemeine Methodologie ...................... 8

c) Einführung in die vergleichende

Erziehungswissenschaft ....................... 2

d) Pädagogische Psychologie einschließlich

Entwicklungspsychologie ...................... 6

e) Pädagogische Soziologie ...................... 4

f) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

bis e genannten Fächern im Sinne einer

Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 3

(3) Die im § 7 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 36 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009360

Dokumentnummer

NOR12119379

alte Dokumentnummer

N7197331174L

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