§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind mindestens 90 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind mindestens 15 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(2) Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des ersten Studienabschnittes zu inskribieren:

Anteil der

Lehrveranstaltungstypen

gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,

Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen

des der Hochschul-Studiengesetzes

Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl

1. Biologie für

Mediziner .......... 5- 6 20

2. Physik für

Mediziner .......... 6- 7 20

3. Medizinische Chemie 11-12 30

4. Anatomie ........... 25-27 60

5. Histologie und

Embryologie ........ 10-11 45

6. Biochemie für

Mediziner .......... 10-11 40

7. Medizinische

Physiologie ........ 13-14 40

8. Erste Hilfe ........ 1- 2 50

(3) In den Fächern Biologie für Mediziner und Physik für Mediziner sind auch die entsprechenden Teilgebiete der Strahlenschutz-Grundausbildung zu berücksichtigen.

(4) Prüfungsfächer des ersten Rigorosums sind die unter Abs. 2 Z 1 bis 7 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist eine Lehrveranstaltung aus Erster Hilfe erfolgreich abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120470

alte Dokumentnummer

N7197831538L

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