Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für die Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
- a) Einführung in das Montanwesen;
- b) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
- c) Technische und meßtechnische Grundlagen;
- d) Grundzüge der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften;
- e) eine lebende Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009334
Dokumentnummer
NOR12119235
alte Dokumentnummer
N7197133567L
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