Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
- a) Technologie und Werkstoffkunde;
- b) Technisches Zeichnen und Maschinenlehre;
- c) Strömungslehre und Rheologie;
- d) Einsatz elektronischer Rechenanlagen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009338
Dokumentnummer
NOR12119185
alte Dokumentnummer
N7197131057L
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