Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind aus
1. Japanischer Sprache ...................................... 24,
2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde .................. 8,
3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans ............... 8,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(2) Werden statt der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(3) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009433
Dokumentnummer
NOR12120032
alte Dokumentnummer
N7197631317L
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