Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus Einführung in die diakrone Sprachwissenschaft (Indogermanistik) voraus. § 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009469
Dokumentnummer
NOR12120424
alte Dokumentnummer
N7197831432L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
