§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 140 bis 160 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Allgemeine, anorganische und

analytische Chemie ........................... 66 - 76

Die Studienpläne haben jedoch mindestens

32 Wochenstunden aus analytischer Chemie

vorzusehen.

b) Organische Chemie ............................ 25 - 39

c) Physikalische Chemie ......................... 21 - 31

d) Hilfs- und Ergänzungsfach:

Mathematik und Physik ........................ 22 - 30

Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit

der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten

Studienabschnittes (§ 7 Abs. 3) bis zum

Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten

Studienabschnitt inskribieren kann.

(3) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 2 lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119662

alte Dokumentnummer

N7197431194L

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