Zulassung Dritter
§ 4.
Anträge zur Erteilung einer Konzession gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind bei der FMA zu stellen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit von der FMA schriftlich zu erteilen; sie kann mit geeigneten Bedingungen und Auflagen versehen und im Umfang beschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20010427
Dokumentnummer
NOR40209504
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