§ 4 STLAO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2008

§ 4

Ausnahmen

(1) Die Abschnitte II, IIa, VI sowie die §§ 60 bis 71 des Abschnittes III, die §§ 89 bis 97 des Abschnittes IV und § 302 des Abschnittes IX sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in diesem Gesetz geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.

Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 85/2008

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