3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 4
Übergangsbestimmung zu § 3c
Abweichend von § 3c wird für alle Kinder, die mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2011/2012 eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, das Fristende zur Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise und sonstigen erforderlichen Nachweise gemäß § 3b mit 30. September 2011 festgesetzt, in begründeten Ausnahmefällen auch später.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011
07.02.2014
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