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§ 4 Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Überschreitung des zugeteilten Kontingents

§ 4

(1) Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Menge das zugeteilte Kontingent überschritten wurde.

(2) Die Inanspruchnahme eines Vorgriffs auf das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 ist bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen, wobei das Prozentausmaß des beabsichtigten Vorgriffs genau zu bezeichnen ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gibt einem solchen Antrag bis zum Höchstausmaß von 5% des Kontingents für das folgende Wirtschaftsjahr statt. Unter einem ist dieses Kontingent entsprechend zu kürzen.

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