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§ 4 Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1998

§ 4

(1) Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. 1. Gutachten abgeben, bei deren Erstellung sie parteilich vorgegangen sind oder sich der unsachlichen Beeinflussung ihrer Arbeit durch Dritte nicht widersetzen oder
  2. 2. ihre Dienste empfehlen, Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl eine Krankheit vorliegt oder zu erwarten ist, daß überhaupt Beratung oder Betreuung durch einen Lebens- und Sozialberater nicht geeignet sind, dem Klienten eine Hilfestellung zu geben, oder
  3. 3. Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl das für die Arbeit notwendige Vertrauensverhältnis zum Klienten aus welchen Gründen immer nicht besteht oder
  4. 4. Klienten als Referenz angeben oder
  5. 5. Angebote so formulieren, daß die Klienten sich kein inhaltlich vollständiges und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei anfallenden Kosten machen können oder
  6. 6. den persönlichen Leidensdruck von Klienten ausnützen, um sich persönlich zu bereichern.

(2) Lebens- und Sozialberater haben ihren Klienten bei Vorliegen einer Krankheit oder eines Anzeichens, das das Vorliegen einer Krankheit vermuten läßt, nachweislich den Besuch bei einem Angehörigen eines in Betracht kommenden Gesundheitsberufes zur Abklärung des Krankheitsanzeichens oder zur Heilbehandlung zu empfehlen.

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