§ 4 SpBG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1958

§ 4
Wirtschaftsaufsicht

(1) Krankenanstalten zu deren Betrieb nach diesem Gesetz Beiträge zum Betriebsabgang oder nach bundesrechtlichen Bestimmungen Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung.

(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,

  1. a) den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu gestalten und insbesondere in jenen Pflegefällen kostendeckende Entgelte vorzuschreiben, wo dies erreichbar ist;
  2. b) das Anstaltsvermögen genau zu inventarisieren und über die Eingänge und Ausgaben gewissenhaft buchzuführen;
  3. c) jährlich bis 15. November einen Voranschlag samt Dienstpostenplan für das folgende Kalenderjahr und bis 31. März einen Rechnungsabschluß über das vergangene Kalenderjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;
  4. d) den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu gewähren. Einsicht in die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung zu geben und hievon Abschriften und Kopien herstellen zu lassen sowie diesen Organen alle verlangten Auskünfte über den Betrieb der Krankenanstalt zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im Jahr zu überprüfen.

24.11.2017

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