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§ 4 SozBezG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Strafbestimmung

§ 4.

Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

20012560

Dokumentnummer

NOR40261144

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