Strafbestimmung
§ 4.
Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Gesetzesnummer
20012560
Dokumentnummer
NOR40261144
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