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§ 4 Sortenschutzgebührentarif 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 4

(1) Die Jahresgebühr für jede geschützte Sorte beträgt

  1. 1. für das erste Schutzjahr 110 Euro,
  2. 2. für jedes weitere Schutzjahr bis zum 16. Schutzjahr erhöht sich die Jahresgebühr gegenüber der Jahresgebühr für das jeweils vorangegangene Schutzjahr
  1. a) bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 50 Euro,
  2. b) bei den anderen Arten um 30 Euro,
  1. 3. ab dem 17. Schutzjahr
  1. a) bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 870 Euro,
  2. b) bei den anderen Arten um 550 Euro.

(2) Die Jahresgebühr für das erste Schutzjahr ist zwei Monate nach Erteilung des Sortenschutzes fällig. Die Jahresgebühr für jedes weitere angefangene Schutzjahr ist am wiederkehrenden Jahrestag der Erteilung des Sortenschutzes im vorhinein fällig.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001490

Dokumentnummer

NOR40021714

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