§ 4 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

2. Abschnitt

Allgemeine Nächtigungsabgabe

Abgabebefreiungen

§ 4

(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe befreit sind Nächtigungen von:

  1. 1. Personen, die sich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet mehr als zwei Wochen ununterbrochen aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr an den Ort der Unterkunft, der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes;
  2. 2. Personen, die sich im Rahmen des Schulunterrichtes im Gemeindegebiet aufhalten;
  3. 3. Personen, die ihre Ehegattinnen bzw Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und bei ihnen nächtigen;
  4. 4. Angehörigen (Z 3) von Eigentümerinnen oder Eigentümern einer Ferienwohnung sowie Personen, denen eine Ferienwohnung dauernd überlassen worden ist, und deren Angehörigen jeweils in dieser Ferienwohnung;
  5. 5. Mieterinnen und Mietern einer Stellfläche (§ 12 Abs 1 Z 3) für einen dauernd abgestellten Wohnwagen und deren Angehörigen (Z 3) in diesem Wohnwagen;
  6. 6. Patientinnen und Patienten in Krankenanstalten im Sinn des § 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, sofern sie sich dort zu anderen Zwecken als zum Kurgebrauch aufhalten, sowie deren Begleitpersonen, die in der Krankenanstalt übernachten;
  7. 7. Besucherinnen und Besuchern von Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb;
  8. 8. Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;
  9. 9. Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die Mitglied einer Jugendorganisation sind und an einer von einer solchen Organisation durchgeführten Veranstaltung teilnehmen, sowie deren Begleitpersonen;
  10. 1 0. Personen, die als schwerbeschädigt im Sinn des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw als schwerversehrt im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes gelten, sowie Inhaberinnen und Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz;
  11. 11. Personen mit Behinderungen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie einer Begleitperson.

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs 1 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

12.02.2020

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