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§ 4 Sicherheitsfilmverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.1967

ABSCHNITT II

Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und der Behälter

Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite

§ 4

(1) Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein:

  1. 1. mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen an beliebiger Stelle des Films und
  2. 2. auf den Stegen zwischen den Perforationslöchern
  1. a) mit dem Zeichen „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“, und zwar fortlaufend auf der ganzen Länge des Films in Abständen von höchstens 250 mm, oder
  2. b) mit Längsstrichen, die sich mindestens auf jedem vierten Steg wiederholen.

(2) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen müssen sich auf dem Film so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm Länge frei von Zeichen bleibt.

(3) Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist, die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem muß eines der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Zeichen mindestens am Anfang und am Ende jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht sein.

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