Maßnahmen zur Sicherheit, zur Prävention und zum Kinderschutz in der Schule
§ 4.
(1) In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.
(2) Jede Schule hat über ein in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes Kinderschutzkonzept zu verfügen. Dieses hat jedenfalls
- 1. Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
- 2. eine Risikoanalyse ausgehend von bestehenden Maßnahmen (Bestands- und Risikoanalyse),
- 3. Verhaltensregeln zur Vermeidung von potentiellen Gefahrensituationen unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikation zwischen Erwachsenen und Schülerinnen und Schülern,
- 4. Verhaltensregeln zur Vermeidung von physischer und sexualisierter Gewalt sowie Mobbing, Diskriminierung, Verächtlichmachung, Ausgrenzung und anderen Formen psychischer Gewalt denen der Verhaltenskodex in Anlage A, der ein integrierter Bestandteil des Kinderschutzkonzeptes ist, zugrunde liegt,
- 5. die Festlegung eines Kinderschutzteams und
- 6. Regelungen über den Umgang mit möglichen Fällen von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt, wobei nach Möglichkeit zwischen den Lebensbereichen außerhalb der Schule, zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Schule zu differenzieren ist,
- zu enthalten. Zur Umsetzung des Verhaltenskodex hat die Hausordnung zumindest drei auf ihre Umsetzung überprüfbare Maßnahmen zu enthalten.
(3) Das Kinderschutzkonzept kann im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss behandelt werden. Eine solche Behandlung ist für den partnerschaftlichen Prozess nicht ausreichend, sondern ist jedenfalls einem weiteren Kreis an Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Evaluierung des Kinderschutzkonzepts muss jeweils spätestens bis zum Ende des dritten Schuljahres seit Kundmachung oder der letzten Evaluierung erfolgen und deren Ergebnis dem Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Risikoanalyse sind jedenfalls
- 1. die Situation im örtlichen Umfeld der jeweiligen Schule,
- 2. der Schulweg, zB Wege von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zur Schule, der Schülertransport uä.
- 3. die Zugänglichkeit des Schulgeländes und -gebäudes,
- 4. Gefahren durch die Nutzung digitaler Kommunikation und digitaler Endgeräte,
- 5. Art, Dauer und Ausmaß der Schulveranstaltungen sowie
- 6. Erfahrungen an der jeweiligen Schule
- zugrunde zu legen.
(5) Ein wenn möglich geschlechterparitätisch besetztes Kinderschutzteam hat aus zumindest zwei, von der Schulleitung verschiedenen, Personen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis an der Schule tätig sind, zu bestehen. Die Mitglieder des Kinderschutzteams sind für drei Jahre zu bestellen. Eine unmittelbar anschließende Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
(6) Der Kinderschutz von Schulen mit weniger als acht Klassen ist durch das Schulqualitätsmanagement in der Bildungsregion schulstandortübergreifend zusammenzufassen oder an eine andere Schule der gleichen Schulart anzuschließen, bis die Gesamtzahl zumindest acht Klassen beträgt (Kinderschutzcluster) und an jedem Standort eine Ansprechperson vorhanden sein soll. Für diese Klassen ist ein gemeinsames Kinderschutzkonzept mit einem schulstandortübergreifenden Kinderschutzteam zu erstellen, wobei die Risikoanalyse je Schule zu erfolgen hat.
(7) Das Kinderschutzkonzept ist zusätzlich zur Kundmachung und Hinterlegung gemäß § 79 SchUG in einer dem Alter der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Form und Sprache sowie deren Erziehungsberechtigten in einer solchen Art und Weise zugänglich zu machen, dass ein Einblick ohne Aufforderung auf Einsicht möglich ist. Den Schülerinnen und Schüler ist bekannt zu machen, wer die Mitglieder des Kinderschutzteams sind. Die erstmalige Kundmachung des Kinderschutzkonzepts hat im Schuljahr 2024/2025 zu erfolgen.
Schlagworte
Schulgebäude, Bestandsanalyse
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262068
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