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§ 4 SchulDigiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Begünstigte

§ 4.

(1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, die

  1. 1. eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
  2. 2. in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.

(2) Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die

  1. 1. wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
  2. 2. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) oder
  3. 3. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß § 29 Abs. 5 SchUG)
  1. als außerordentliche Schüler geführt werden.

(3) Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß § 5 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011437

Dokumentnummer

NOR40248424

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