Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt
§ 4
(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)