2. TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen Ausgestaltung von Länden
§ 4.
(1) Bei der Bewilligung einer Lände hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge) der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die Lände benützen dürfen, sowie die Beschränkung hinsichtlich der Ausdehnung vom Ufer oder, falls erforderlich, hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die dort nebeneinander liegen dürfen (Liegeordnung), festzusetzen. Bei der Festlegung der Beschränkungen ist auf die Bezeichnung durch Schifffahrtszeichen gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung oder Seen- und Fluss-Verkehrsordnung Bedacht zu nehmen.
(2) Auf Wasserstraßen hat die Behörde die Liegeordnung oder die Ausdehnung vom Ufer so festzusetzen, dass durch die stillliegenden Fahrzeuge die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.
(4) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung) müssen Wege entlang der Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(5) Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei der Errichtung neuer Länden und der Änderung bestehender Länden sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 („Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004) so weit wie möglich zu berücksichtigen.
(6) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes festzulegen.
(8) An Umschlagsländen und Versorgungsländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß § 9 Abs. 3 bis 9 sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 12 zu errichten und zu betreiben.
(9) Bei der Errichtung neuer und bei der Änderung bestehender Kaimauern und Dalbenanlagen sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 („Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004) so weit wie möglich zu berücksichtigen.
(10) Bei der Errichtung einer neuen oder bei Änderung einer bestehenden Lände sowie bei der Instandhaltung einer Lände dürfen nur brauchbare und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte im Sinne des Bauproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 55/1997 in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.
(11) Dies gilt sinngemäß für Arbeiten zu Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Wasserstraßen.
(12) Landstromversorgungsanlagen an öffentlichen Länden müssen die Möglichkeit bieten die Kosten für den Bezug von Strom einzusehen.
Schlagworte
Liegeplatz
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20005956
Dokumentnummer
NOR40253790
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