Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat erlischt:
- 1. mit Ablauf der Bestellungsdauer,
- 2. mit Antritt einer der im § 3 Abs. 4 genannten Funktionen,
- 3. durch Verzicht,
- 4. im Fall der dem Richterstand angehörenden Mitglieder durch Ausscheiden aus dem Richteramt,
- 5. wenn das Mitglied durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird und diese Rechtsfolge der Verurteilung nicht bedingt nachgesehen wird oder
- 6. durch Amtsenthebung gemäß Abs. 2.
(2) Ein Mitglied des Vergabekontrollsenats darf seines Amtes nur enthoben werden:
- a) wegen Unfähigkeit zu einer ordentlichen Funktionsausübung infolge schwerer gesundheitlicher Gebrechen oder
- b) wegen grober Pflichtverletzung.
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