Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 4
(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als
- 1. Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 17 S.TZG) oder
- 2. Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 8 S.TZG) unter gleichzeitiger Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie der Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 5 Z 1
- S.TZG
- festzulegen.
(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
- 1. Zuchtziel (§ 6),
- 2. Zuchtmethode (§ 7),
- 3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12),
- 4. Leistungsprüfung (§ 13),
- 5. Zuchtwertschätzung (§ 14),
- 6. Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15),
- 7. Erfolgskontrolle (§ 16),
- 8. Prüfeinsatz, soweit ein solcher vorgesehen ist (§ 17).
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