§ 4 S.koS-V

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2010

Gefahrenbeurteilung

§ 4

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die von künstlicher optischer Strahlung ausgehenden Gefährdungen gemäß § 4 BSG zu beurteilen. Die Ergebnisse der Beurteilung sind auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren und können auch eine Begründung des Dienstgebers oder der Dienstgeberin enthalten, wonach eine detailliertere Risikobewertung auf Grund der Art und des Umfangs der Risiken nicht erforderlich ist.

(2) Die Dienstgeber haben bei der Beurteilung der Gefahren und Risiken durch künstliche optische Strahlung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. a) das Ausmaß, den Wellenlängenbereich und die Dauer der Exposition gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung;
  2. b) die im § 3 angeführten Expositionsgrenzwerte;
  3. c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;
  4. d) alle möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten, die sich aus dem Zusammenwirken zwischen optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können;
  5. e) alle indirekten Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Explosion oder Feuer;
  6. f) die Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung verringert wird;
  7. g) einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung sowie veröffentlichte Informationen, soweit diese zugänglich sind;
  8. h) die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung aus mehreren Quellen;
  9. i) eine Klassifizierung für den Einsatz von Lasern gemäß der einschlägigen IEC-Norm und für alle künstlichen Strahlungsquellen, die ähnliche Schädigungen hervorrufen können wie ein Laser der Klassen 3B oder 4, jede entsprechende Klassifizierung;
  10. j) die Informationen der Hersteller von Quellen optischer Strahlung und entsprechender Arbeitsmittel.

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