Kriterien des Überwachungsplanes
§ 4.
Bei der Erstellung des Überwachungsplanes gelten folgende Kriterien:
- 1. bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;
- 2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
- a) im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung,
- b) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen oder Höchstwerte folgender Rechtsvorschriften:
- (aa) Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010,
- (bb) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005, S. 1),
- (cc) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20. Dezember 2006, S. 5) und
- c) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten auch die Richt- und Höchstwerte für Schadstoffe des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage,
- zu berücksichtigen.
Schlagworte
Richtwert
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40222545
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