§ 4 Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 4.

(1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:

  1. 1. den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den §§ 34 und 41 genannten Schularten),
  2. 2. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
  3. 8. Abschnitt, (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl
  1. des Bereiches im Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 32 Abs. 2 Z 2),
  1. 3. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem
  2. 8. Abschnitt und den Anlagen A und B, (einschließlich der
  1. 4. die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (§ 7),
  2. 5. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 6).

(4) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124348

alte Dokumentnummer

N7199224513J

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