§ 4 PZV

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.1996

§ 4
Änderungen des Flächenwidmungsplanes

Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung der betreffenden Einzelblätter vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

18.03.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)