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§ 4 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

2. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Abschließende Arbeit Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)

§ 4.

(1) Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 1 lit. a) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

(2) Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 1 lit. b) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191016

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