Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
2. Abschnitt
Hauptprüfung
1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)
§ 4.
(1) Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 1 lit. a) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
(2) Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 1 lit. b) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191016
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