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§ 4 PK-RPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2019

Ist auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).

Rechnungsmäßiger Überschuss

§ 4.

(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.

(3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20009449

Dokumentnummer

NOR40217284

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