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§ 4 PK-FJMV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

2. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Abkürzungen und Verweise

§ 4.

(1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;
  2. 2. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;
  3. 3. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;
  4. 4. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG.

(2) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden.

(3) Für Verweise auf Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, BGBl. II Nr. 323/2024, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20012744

Dokumentnummer

NOR40266527

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