Durchführung der Erhebungen
§ 4.
Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010565
Dokumentnummer
NOR40212662
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