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§ 4 Pendlerverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Familienwohnsitz

§ 4.

(1) Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo

  1. 1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
  2. 2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger

(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20008584

Dokumentnummer

NOR40156250