Abweichung bei der Dauer der Berufspraxis in bestimmten Verwendungen
§ 4.
(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandten Unterrichtsgegenständen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieherinnen und Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner und Frühförderung oder für Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.
(2) Bei einer Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in den Fachbereichen Ernährung, Mode und Design sowie Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) ist bei der Absolvierung des Lehramts-Bachelorstudiums der Berufsbildung eine Berufspraxis im Umfang von 30 Wochen erforderlich.
Schlagworte
Berufspraxis, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Gesetzesnummer
20012050
Dokumentnummer
NOR40247813
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