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§ 4 PD-Zuo-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Abweichung bei der Dauer der Berufspraxis in bestimmten Verwendungen

§ 4.

(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandten Unterrichtsgegenständen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieherinnen und Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner und Frühförderung oder für Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.

(2) Bei einer Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in den Fachbereichen Ernährung, Mode und Design sowie Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) ist bei der Absolvierung des Lehramts-Bachelorstudiums der Berufsbildung eine Berufspraxis im Umfang von 30 Wochen erforderlich.

Schlagworte

Berufspraxis, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247813

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