§ 4
Diese Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)