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§ 4 Österreichische Arzneitaxe 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 4

(1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekerinnen/Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes vorläufig festzustellen, ob den begünstigten Beziehern ein Sondernachlass zusteht. Dieser ist bei Rechnungslegungen von Umsätzen einzuräumen, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres getätigt werden.

(2) Die Namen der Apotheken nach Abs. 1 und nach § 3a Abs. 5 und 6 sind von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis 31. Jänner des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig die Apothekerinnen/Apotheker zu informieren. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die endgültige Feststellung über den jeweils zu gewährenden Sondernachlass hat von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Diese Feststellung sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern sowie den Apothekerinnen/Apothekern mitzuteilen. Allfällige Differenzbeträge sind mit den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zu verrechnen.

(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der Höhe des Sondernachlasses an die/den Apothekerin/Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apothekerinnen/Apotheker bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu gewähren.

(5) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat im Rahmen der monatlichen Rechnungslegung mit den begünstigten Beziehern den nach den vorstehenden Bestimmungen zu berücksichtigenden Sondernachlass festzustellen.

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