§ 4
Für die Vergabe von Leistungen sind die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Für die Vergabe von Leistungen sind die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
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