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§ 4 OrgStVfV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1999

Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 4

(1) Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert.

(2) Als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt auch,

  1. 1. wenn der Strafbetrag, außer bei den Entrichtungsarten mit Scheck oder Kreditkarte, innerhalb von zwei Wochen weder mittels Beleges eingezahlt noch dem im Beleg angegebenen Konto gutgeschrieben wird;
  2. 2. wenn der Strafbetrag zwar innerhalb von zwei Wochen dem im Beleg angegebenen Konto gutgeschrieben wird, der Überweisungsauftrag aber nicht die für die Zuordnung der Zahlung erforderliche automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält;
  3. 3. wenn die Einlösung eines vom Beanstandeten ausgestellten Schecks aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, unterbleibt oder nicht in voller Höhe erfolgt;
  4. 4. wenn die Kreditkartenorganisation aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, die Zahlung verweigert.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.

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