§ 4 Oö. PSA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

§ 4

Benutzung

(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers oder der In-Verkehr-Bringerin oder des In-Verkehr-Bringers bestimmt sind.

(2) Der Dienstgeber hat die Bediensteten über die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Sinn der §§ 10 und 12 Oö. LBSG zu unterrichten und ihnen erforderlichenfalls eine für sie verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Die Bediensteten haben die persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend der Unterweisung des Dienstgebers sowie gemäß der Bedienungsanleitung zu benutzen (§ 13 Abs. 1 Z 1 Oö. LBSG). Der Dienstgeber darf ein widersprechendes Verhalten der Dienstnehmer nicht dulden.

(3) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so hat der Dienstgeber dafür Vorsorge zu treffen, dass sich für die einzelnen Benutzerinnen oder Benutzer dadurch keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme ergeben.

(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstungen und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Informationen der Herstellerinnen und Hersteller oder der In-Verkehr-Bringerinnen und In-Verkehr-Bringer über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.

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